Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
Personenbezogene Ermittlung beim häuslichen Arbeitszimmer
Mit einem Urteil vom 15.12.2016 hat der BFH entschieden, dass die Höchstbetragsgrenze in Höhe von 1.250 Euro
personenbezogen anzuwenden ist. Das Gericht stellt dabei klar, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein
häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. (BFH vom 15.12.2016 - VI R 53/12)
Meisterbonus mindert Fortbildungskosten nicht
Der Meisterbonus kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden und ist deshalb nicht
einkommensteuerbar. Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg mindert der
Meisterbonus auch nicht ggf. vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten/Betriebsausgaben (Fortbildungskosten) geltend gemachte Aufwendungen
Kleinunternehmer-Regelung: Umsatzgrenze darf auch nicht geringfügig überschritten werden
Die Grenze von 17.500 Euro ist starr, auch ein geringfügiges Überschreiten schließt die Anwendung des § 19 UStG aus. Das bestätigt eine aktuelle Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt. Die Richter weiter: Umfang und Umstände des Überschreitens sind ohne Bedeutung und für die Frage einer sachlichen Unbilligkeit unerheblich. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Warum und um wie viel die Grenze überschritten werde, sei irrelevant (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 4 V 1379/15).
Definition der Ortsüblichen Miete bei Vermietung an Angehörige
Nach dem BFH-Urteil vom 10.05.2016 ist unter der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete zu verstehen.
Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
Die Beiträge zur (privaten) Krankenversicherung können in bestimmtem Umfang steuermindernd als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Häufig vereinbaren privat Krankenversicherte aber eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten, um die Versicherungsbeiträge zu senken. Im Krankheitsfall tragen die Versicherten dann bestimmte Kosten selbst.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Selbstbeteiligung nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.
X R 43/14, 01.06.2016
Handwerkerleistungen - Abzug beim Rechnungsempfänger oder Zahlendem?
Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich für
die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag
um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die
Ermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG nur für die
Arbeitskosten. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das
Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Aus der Rechnung
müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der
Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).
In einem Urteil vom 14.01.2016 befasste sich das Finanzgericht München mit diesem Sachverhalt. Im hier zu entscheidenden Fall kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, da die
streitigen Handwerkerrechnungen nicht an den Kläger, sondern an seine Verwandten gerichtet waren. Der Kläger hat keine Rechnung erhalten, so dass die entsprechende Voraussetzung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht erfüllt ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat. Hinsichtlich der Bezahlung hat der Gesetzgeber lediglich die unbare Zahlung als Voraussetzung
genannt, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung auch selbst bezahlt, so dass die Steuerermäßigung auch im Fall eines so genannten abgekürzten Zahlungswegs in Betracht kommt (Apitz in:
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, 272. Lieferung 12.2015, § 35a EStG RZ 26, Krüger in Schmidt, EStG,
34. Auflage 2015, § 35a EStG Rz. 27 mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Den Verwandten des Klägers bleibt es daher im Grundsatz unbenommen, die an sie gerichteten Handwerkerrechnungen im Rahmen ihrer eigenen
Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2013 geltend zu machen.
Coffee to Go
Das Thema Umsatzsteuer ist nicht nur höchst kompliziert, sondern auch ein Beispiel dafür, wie verrückt Steuerrecht sein kann. Im Jahr 2014 beschäftigte sich die OFD Frankfurt am Main mit dem
Thema Kaffee zum Mitnehmen
. Raten Sie mal: 19 % oder 7 %?
Tatsächlich gilt der ermäßigte Steuersatz nur für Kaffeebohnen und Kaffeepulver. Darauf weist jetzt auch die OFD Frankfurt am Main hin und bestätigt, dass für frisch zubereiteten Kaffee
immer 19 % Umsatzsteuer fällig werden (Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A – 7 – St 16).
Ganz besonders im Umsatzsteuerrecht gilt jedoch: Keine Regel ohne Ausnahme!
Bei einer Lieferung von Milchmischgetränken kann nämlich doch der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. Das geht aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 35 der Anlage hervor. Dort steht, dass Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
Eine wichtige Frage der Kaffeeverkäufer wird in Zukunft also sein: Wie viel Milch möchten Sie in Ihren Kaffee haben?
Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag? Ich berate Sie gerne!
Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen keine persönliche Beratung ersetzen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.